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Satzung des Nordstädter Bürgervereins Barmen e.V., Förderverein Wuppertaler Nordpark
24.06.22
- 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr Der 1893 gegründete Verein führt den Namen „Nordstädter Bürgerverein Barmen e.V., Förderverein Wupppertaler Nordpark“. Er hat seinen Sitz in Wuppertal und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Wuppertal unter der Nummer 1382 eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- 2 Zweck des Vereins Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zweck des Vereins ist insbesondere die Förderung des Naturschutzes, der Landschafts-, Denkmal- und Heimatpflege sowie der Heimatkunde in den Stadtteilen Sedansberg, Wichlinghausen und Nächstebreck-West, in besonderem Maße die Gestaltung des Nordparks und die Unterhaltung des Wildgeheges. Ferner soll das bürgerschaftliche Engagement zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke sowie der Jugend- und Altenhilfe gefördert werden. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
- 3 Begründung der Mitgliedschaft Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die seine Zwecke unterstützen. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des jeweiligen Sorgeberechtigten. Der Sorgeberechtigte haftet für die durch die Mitgliedschaft des Minderjährigen begründeten Verbindlichkeiten bis zum Eintritt der Volljährigkeit. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand kann den Antrag ohne Angaben von Gründen ablehnen.
- 4 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch a) den Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung, b) Austrittserklärung oder c) Ausschluss. Die Austrittserklärung hat schriftlich unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum Ablauf eines Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in erheblicher Weise schädigt oder sich gegenüber anderen Vereinsmitgliedern schuldhaft-gewissenlos verhält oder mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht zahlt. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden. Diese entscheidet abschließend.
- 5 Mitgliedsbeiträge Die Mitgliederversammlung setzt die Höhe des Jahresbeitrages fest. Der Beitrag ist fällig bis spätestens zum 31. März eines Kalenderjahres. Bei Neumitgliedern wird der Beitrag mit der Aufnahme fällig. Minderjährige zahlen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres die Hälfte.
- 6 Organe des Vereins a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand, c) der Beirat
- 7 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: a) Satzungsänderungen, b) Auflösung des Vereins, c) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, d) Entgegennahme der Jahresrechnung, e) Entlastung des Vorstands, f) Festsetzung der Beitragshöhe, g) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Beirats, h) Wahl der Kassenprüfer, i) Ernennung von Ehrenmitgliedern, j) Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder, k) abschließender Ausschluss eines Mitglieds.
- 8 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung entscheidet über ihre Angelegenheiten durch Beschluss mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen mit folgenden Ausnahmen: a) bei einer Satzungsänderung ist eine Mehrheit von drei Vierteln und b) bei Auflösung des Vereins eine Mehrheit von vier Fünfteln erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen.
- 9 Einberufung der Mitgliederversammlung Die Einberufung erfolgt zu einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung.
- 9.1 Ordentliche Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Halbjahr eines Jahres statt. Sie wird vom Vereinsvorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen und Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Bekanntgabe erfolgt in der Vereinszeitschrift „Nordpark-Echo“, die jedem Mitglied zugestellt wird. Den Vorsitz führt der Vereinsvorsitzende oder ein vom Vorstand bestimmter Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Ausgenommen sind vom Vorstand geladene Gäste. Der Versammlungsleiter kann weitere Gäste zulassen. Über den Verlauf der Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Anträge der Mitglieder sind spätestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung dem Vorstand zuzuschicken.
- 9.2 Außerordentliche Mitgliederversammlung Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder mindestens 10 Prozent der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe das verlangen.
- 10 Der Vorstand Der (weibliche/männliche) Vorstand besteht aus:
- a) dem Vorsitzenden, b) dem Schatzmeister, c) dem Schriftführer
- 11 Zuständigkeiten des Vorstandes Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Im Übrigen obliegt dem Vorstand die Führung der laufenden Geschäfte. Der Vorsitzende leitet die Vorstandssitzungen, die von ihm oder einem anderen Vorstandsmitglied nach Bedarf unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von einer Woche einberufen werden.
- 12 Beschlussfassung des Vorstands Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Es entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zuführen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
- 13 Zuständigkeit des Beirates Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in Vereinsangelegenheiten zu beraten. Er besteht aus höchstens zwanzig Mitglieder, die auf Vorschlag des Vorstands in der Mitgliederversammlung gewählt werden.
- 14 Ämterhäufung Verschiedene Vorstandsämter dürfen nicht in einer Person vereinigt werden.
- 15 Amtsperioden von Vorstand, Beirat und Kassenprüfer Vorstand, Beirat und zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, ist der Vorstand berechtigt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen, dessen Amt mit der Wahl des neuen Vorstandsmitglieds endet. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
- 16 Verwendung der Vereinsmittel Alle Mittel des Vereis dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Tätigkeit der Vorstands- und Beiratsmitglieder ist unentgeltlich. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausnahmen für den vorgenannten Personenkreis bestehen dann, wenn ihm Kosten entstanden sind, deren Erstattung der Billigkeit entspricht.
- Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8 b) festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Im Fall der Auflösung des Vereins oder des Wegfalls der Gemeinnützigkeit fällt das Vermögen an die Stadt Wuppertal mit der Verpflichtung, unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke zu verwenden.

